S a t z u n g



§ 1
Name, Sitz, Rechtsform


1. Der Verein führt den Namen „Kirchbauverein Hanerau-Hademarschen“ und hat seinen Sitz in Hanerau-Hademarschen.

2. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und den Zusatz „e.V.“ führen.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2
Zweck des Vereins


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 51ff des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
1. Der Verein macht es sich zur Aufgabe, Maßnahmen zur Sanierung, Erhaltung und Ergänzung des Bauwerkes und der Ausstattung der Kirche St. Severin in Hanerau- Hademarschen zu fördern.

2. Der Verein ist überkonfessionell und wendet sich an alle Personen und Institutionen, welche die Erhaltung, Ergänzung des Bauwerkes und der Ausstattung der St. Severin- Kirche als verpflichtende Aufgabe anerkennen.

3. Der Verein befasst sich im Einzelnen mit der Aufgabe,
- Hilfsbereitschaft und Hilfe für die Erhaltung und Ausstattung der St. Severin- Kirche.
- durch die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen und durch die Einwerbung von Spenden die Mittel für die Erhaltung und Ergänzung des Bauwerks und der Ausstattung zu beschaffen.
- diese Mittel für den genannten Zweck sachgemäß zu verwenden.
- die Öffentlichkeit mit publizistischen Mitteln auf den historischen und kulturellen Wert des geförderten Bauwerks hinzuweisen.
- Marketingmaßnahmen für die Einwerbung von Spenden durchzuführen.


§3
Mittelverwendung


1. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

§ 4
Mitgliedschaft


1. Mitglied des Vereins kann jede juristische und natürliche Person werden.

2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Die Aufnahme wird durch den Vorstand bestätigt.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch Kündigung zum Schluss des Geschäftsjahres (= Kalenderjahr) und muss nicht begründet werden. Die Kündigung muss schriftlich an den Vorstand spätestens zum 1.Oktober erfolgen.

4. Ein Mitglied kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es seine Pflichten als Mitglied grob verletzt hat oder mit den Beitragszahlungen länger als ein Jahr in Verzug ist. Dem Ausgeschlossenen steht der Widerspruch, der innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses schriftlich beim Vorstand eingehen muss, zu. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung unter Ausschluss des Rechtsweges endgültig.


§ 5
Mitgliedsbeitrag


Der Verein erhebt den jährlichen Mitgliedsbeitrag per Bankabruf im 2. Quartal jeden Jahres. Freiwillige Zahlungen, welche die Beitragshöhe überschreiten, gelten als Spende im Sinne des Abgabenrechts.

Die Höhe der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung.


§ 6
Organe


Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.

§ 7
Vorstand


1. Der Vorstand besteht aus: 1. Vorsitzendem/er, 2. stellv. Vorsitzendem/er, 3. Kassenwart/in, 4. Schriftführer/in, 5. Beisitzer/in. Wiederwahl ist zulässig. Der/die erste Vorsitzende und der/die Kassenwart/in werden alle 2 Jahre, der/die Stellvertreter/in, der/die Schriftführer/in und der/die Beisitzer/in im ersten Jahr nach Gründung für ein Jahr und danach alle 2 Jahre gewählt. Die gewählten Mitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Wahlzeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so nehmen die verbliebenen Vorstandsmitglieder die Aufgaben kommissarisch bis zur Wahl eines Nachfolgers wahr.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
a) Vorsitzende/r,
b) Stellvertreter/in,
c) Kassenwart/in

Zwei der Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.

3. Die Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich.

4. Der Vorstand tritt auf schriftliche Einladung der/des Vorsitzenden in der Regel zweimal im Jahr und sonst nach Bedarf zusammen.

5. Dem Vorstand obliegt die laufende Geschäftsführung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben des Vereins zuständig, für die nicht in dieser Satzung etwas anderes bestimmt ist.


§ 8
Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern. Juristische Personen entsenden einen bevollmächtigten Vertreter. Ihre Aufgaben sind insbesondere:
a) Wahl des Vorstands,
b) Wahl der Kassenprüfer/innen,
c) Festsetzung des Mitgliedsbeitrags,
d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,
e) Entlastung des Vorstands,
f) Jährliche Festlegung der Mittelverwendung.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres durch den Vorstand an einem von ihm zu bestimmenden Ort einzuberufen und durch ein Vorstandsmitglied zu leiten. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder durch den Vorstand einberufen werden.
Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich einzuladen.


§ 9
Beschlussfassung


1. Bei fristgerechter Einladung ist die Versammlung unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
2. Beschlüsse der Organe des Vereins werden, soweit nach Gesetz und Satzung nicht anderes vorgeschrieben ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Vertretung bei Stimmabgabe ist mit schriftlicher Vollmacht bei juristischen Personen zulässig.
3. Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins können nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreivierteln der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
4. Wahlen erfolgen durch Zuruf. Auf Antrag eines Mitgliedes ist die Wahl geheim durchzuführen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Ergibt auch diese wieder eine Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das die/der Vorsitzende/r zieht.
5. Über die Beschlüsse der Organe des Vereins ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der Vorsitzenden zu unterschreiben und von dem/der Protokollführer/in gegen zu zeichnen ist.




§ 10
Vereinsvermögen


1. Der Verein erhält seine Mittel durch Beiträge der Mitglieder sowie durch Spenden und sonstige Zuwendungen. Sämtliche Einnahmen dürfen nur zur Bestreitung der satzungsmäßigen Aufgaben verwendet werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hademarschen, die es ausschließlich für die in dieser Satzung genannten Zwecke verwendet.

§ 11
Inkrafttreten


Diese Satzung wurde am 07. 09. 2014 beschlossen und tritt am 07. 09. 2014 in Kraft.

Der Vorstand kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.